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Sobald der März beginnt, ist es verboten, Gebüsche, Hecken sowie Nadel- oder Laubgehölze zu entfernen oder stark zurückzuschneiden. Laut der Regelung des § 39 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) sind solche Radikalschnitte in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines Jahres bundesweit verboten. Begründet wird das mit dem Schutz für brütende Vögel und ihre Nester.

Natürlich sind in dieser Zeit aber Pflege- und Formschnitte erlaubt. Ab wann hier eine Abgrenzung zwischen Radikalschnitt und Pflegeschnitt zu sehen ist, ist wie immer eine Auslegungsfrage im Einzelfall. Das wird von Nachbarn, die sich sowieso schon schlecht verstehen, oft übersehen. Grundsätzlich gilt, dass man beim Pflegeschnitt auf eventuell vorhandene Nester achten und diese schonen sollte. Zudem gibt es oft kommunale Bestimmungen, die auch Pflegeschnitte regeln. Wiederrum sind diese aber auch oft verfassungswidrig.

Und was sollte noch beachtet werden? Bei Minustemperaturen sollte auf einen Schnitt unbedingt verzichtet werden. Das hat aber keinen rechtlichen Hintergrund. Vielmehr können hierbei Äste abbrechen und das Gewächs nachhaltig beschädigt werden. Daher – warten bis es wärmer wird.

Foto von David Rangel auf Unsplash

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