Laut der Pressemitteilung Nr. 109/2024 der Bundesregierung vom 11. Dezember 2024 hat diese einen neuen Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse beschlossen. Der vorgelegte Entwurf sieht vor, dass die Länder die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängern können. Bisher laufen diese Ermächtigungsregeln zum 31.12.2025 aus. Außerdem sieht er vor, dass zukünftig auch Neubauten umfasst sind, die erstmals zwischen dem 1. Oktober 2014 und dem 1. Oktober 2019 genutzt und vermietet wurden, die bislang davon ausgeschlossen waren. Diesen Entwurf hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 14. Februar 2025 nunmehr beschlossen.
Begründet wird der Gesetzesentwurf damit, dass die Mietparteien zügig Planungssicherheit brauchen, wie es mit der Mietpreisbremse weitergeht. Im Koalitionsvertrag von 2021 wurde dieser Schritt vereinbart. Bei Neuvermietungen werden in Städten sehr hohe Mietpreise verlangt. Wird die Mietpreisbremse nicht verlängert, werden die Mieten in in den Ballungsgebieten in den nächsten Jahren noch sehr viel schneller steigen. In diesen schwierigen Zeiten sollte die Politik sich darum bemühen, ein solche Entwicklung zu verhindern, wobei die Mietpreisbremse allein das Problem der hohen Mieten nicht nachhaltig lösen wird.
Bei der Mietpreisbremse handelt es sich um gesetzliche Bestimmungen, die den Anstieg der Wohnraummieten in den Ballungsräumen verlangsamen sollen. Diese Bestimmungen wurden im Jahr 2015 eingeführt. Wo die Mietpreisbremse Anwendung findet, gilt, dass bei der Neuvermietung einer Wohnung die Miete zu Mietbeginn höchstens um 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Lag die Vormiete bereits über diesem Betrag, ist grundsätzlich die Höhe der Vormiete für die Mietpreisbremse maßgeblich. Es gibt inzwischen Rechtsprechung hierzu, dass sogar die Vor-Vormiete einschlägig sein kann, sollte die Vormiete nicht bekannt sein.
Die Mietpreisbremse gilt nur in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt. Und sie gilt dort auch nur dann, wenn die zuständige Landesregierung das betreffende Gebiet durch Rechtsverordnung als ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt. Hier in der Nähe betrifft das ausschließlich Berlin, Leipzig und Dresden. Das geltende Recht sieht vor, dass Rechtsverordnungen, mit denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gebracht wird, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten.
Der nunmehr beschlossene Gesetzentwurf sieht zwei wesentliche Änderungen an den gesetzlichen Regelungen über die Mietpreisbremse vor. Einerseits soll die Verordnungsermächtigung für die Mietpreisbremse um vier Jahre bis zum 31. Dezember 2029 verlängert werden. Andererseits soll der Anwendungsbereich der eben auch auf Wohnungen erstreckt werden, die nach dem 1. Oktober 2014 und bis zum 1. Oktober 2019 erstmals genutzt und vermietet wurden.
Die alte Bundesregierung hat dieses Gesetz wohl nicht mehr umgesetzt. Bleibt es daher nun abzuwarten, ob die Umsetzung durch die neue Regierung erfolgen wird.
Foto von Giammarco Boscaro auf Unsplash
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